Allgemeine Geschäftsbedingungen 09/17

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) finden – auch ohne Bezugnahme im Einzelfall – auf alle Rechtsgeschäfte der Brauhaus Simon Strasser, Zillertal Bier-Hotel Bräu GmbH bzw. der Zillertal Bier Getränkehandel GmbH (jeweils kurz: „Produzent“) mit Dritten (kurz: „Vertragspartner“) Anwendung.

1.2. Von diesen AGB abweichende Bedingungen eines Vertragspartners werden – auch bei Zusendung – nur bei gesonderter ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.

1.3. Jegliche Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung der AGB oder von Verträgen zwischen dem Produzenten und dem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

1.4. Dem Produzenten zurechenbare Personen sind nicht bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben, die von diesen AGB oder sonstigen Erklärungen des Produzenten abgehen.

1.5. Mündliche Erklärungen bedürfen der firmenmäßigen schriftlichen Bestätigung.

2. Vertragsabschluss

2.1. Anbote des Produzenten sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ergehen und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden; ansonsten sind sie jederzeit abänderbar oder widerrufbar. Das jeweils letzte verbindliche Anbot des Produzenten hebt alle vorhergehenden Anbote auf.

2.2. Dem Produzenten zugegangene Anbote (Bestellungen) gelten nur als angenommen, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden oder wenn über diese Rechnung gestellt wird oder wenn sie tatsächlich ausgeführt werden. Der Vertragspartner ist an sein Anbot (Bestellung) ab Einlangen beim Produzenten für sechs Wochen gebunden.

3. Preise

3.1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise netto „Ab Werk“ am Sitz des Produzenten (Incoterms 2010), exklusive Verbrauchssteuern, Umsatzsteuer, Zölle und sonstiger Abgaben und beinhalten insbesondere nicht Gebindepfand, Kosten für Versand, Einbau, etc.

3.2. Montagearbeiten für Anlagen, Leihgegenstände gemäß Punkt 11. etc. werden gemäß den jeweils anwendbaren Preislisten, zumindest aber nach branchenüblichem Zeitaufwand berechnet. Für Dienstleistungen, die an Samstagen, Sonntagen und anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag - Donnerstag 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr, Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr) sowie an Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % in Rechnung gestellt.

3.3. Der Produzent ist jederzeit berechtigt, seine vertraglichen Leistungen inhaltlich und dem Umfang nach geringfügig und soweit sachlich gerechtfertigt und zumutbar zu ändern.

3.4. Im Einzelfall gewährte Rabatte aller Art einschließlich Skonti begründen keinen Anspruch auf zukünftige Gewährung derselben.

4. Abnahme; Lieferung; Gefahrenübergang

4.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Produzenten abzunehmen.

4.2. Lieferungen und Leistungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen ist der Vertragspartner auch zu Teilabnahmen verpflichtet.

4.3. Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: wenn die Abnahme vom Vertragspartner oder dessen Endkunden bestätigt wird; wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Vertragspartner oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wird; oder spätestens zwei Wochen nach erfolgter Installation.

4.4. Andere Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.

4.5. Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten ist AT-6280 Zell am Ziller, auch dann, wenn die Übergabe tatsächlich an einem anderen Ort zu erfolgen hat.

4.6. Die Lieferfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsabschluss gemäß Punkt 2. Die Lieferfristen und -termine werden vom Produzenten nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind jedoch, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden („Fixgeschäfte“), unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner (Circa-Fristen).

4.7. Selbst bei Fixgeschäften ist der Produzent bei nicht vorhersehbaren Ereignissen berechtigt, ohne Ersatzpflicht die Lieferzeit angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.8. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, erfolgen alle Lieferungen gemäß der Klausel „Ab Werk“ (EXW) der Incoterms 2010 an der Geschäftsanschrift des Produzenten. Hiervon ausgenommen sind lediglich Lieferungen innerhalb Österreichs bei einem Netto-Bestellwert von über € 200,-, die gemäß der Klausel „Fracht bezahlt bis“ (CPT) an der Geschäftsanschrift des Vertragspartners erfolgen.

4.9. Die Gefahr für (Teil)Lieferungen geht in jedem Fall – unabhängig von der Kostentragung – jeweils dann auf den Vertragspartner über, wenn die Ware das Lager des Produzenten oder jenes des von ihm zur Erfüllung beauftragten Dritten verlässt; wurde die Abholung der Ware beim Produzenten vereinbart, geht die Gefahr jedoch bereits mit termingerechter Bereitstellung im Lager auf den Vertragspartner über.

4.10. Der Produzent kann die Erfüllung seiner Vertragspflichten von der Einhaltung der Vertragspflichten seitens des Vertragspartners abhängig machen, ohne für sich Verzugsfolgen auszulösen.

5. Zahlung

5.1. Der Produzent ist nach eigenem Ermessen berechtigt, seine Leistungen wöchentlich oder monatlich im Nachhinein oder sofort nach Lieferung bzw. Erbringung abzurechnen. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt durch Überweisung auf ein in der Rechnung genanntes Konto abzugsfrei fällig.

5.2. Der Produzent kann Zahlungen – ungeachtet ihrer Widmung – nach freier Wahl auf offene Forderungen anrechnen.

5.3. Der Produzent ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber auch Teilrechnungen zu legen.

5.4. Der Vertragspartner darf mit seinen Forderungen nicht gegen Forderungen des Produzenten aufrechnen, es sei denn, die Forderungen des Vertragspartners wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder vom Produzenten ausdrücklich schriftlich anerkannt.

6. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt

6.1. Bei Verzug des Produzenten kann der Vertragspartner nach Ablauf einer schriftlich – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen – gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären. Ersatzansprüche des Vertragspartners sind in einem solchen Fall – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

6.2. Nimmt der Vertragspartner trotz Gewährung einer Nachfrist von sieben Tagen die vertragsgemäße Leistung nicht an, kann der Produzent vom Vertrag zurücktreten. Bis zu einem allfälligen Vertragsrücktritt kann der Produzent nicht abgenommene Ware auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners einlagern oder anderweitig verwerten, wobei der Vertragspartner für die dadurch allenfalls entstehenden Schäden haftet.

6.3. Wenn der Vertragspartner eine fällige Forderung nicht bezahlt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, gelten alle Forderungen gegen ihn automatisch als sofort fällig. Insbesondere kann der Produzent die Vorauszahlung bereits bestätigter aber noch nicht ausgelieferter Bestellungen verlangen. Weiters werden sämtliche Rabatte, sonstigen Nachlässe oder Vergütungen wirkungslos.

6.4. Bei Zahlungsverzug werden verschuldensunabhängige Verzugszinsen in Höhe von 10 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. fällig; ein höherer Schade ist zu ersetzen.

6.5. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Produzent unabhängig von der Erklärung eines Vertragsrücktrittes berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sowie sonstiges Eigentum des Produzenten – unter Ausschluss jeglicher sich daraus ergebenden Ansprüche des Vertragspartners – auf Kosten des Vertragspartners abzuholen; eine Rücknahme der Waren allein bedeutet noch nicht den Vertragsrücktritt. Erklärt der Produzent den Vertragsrücktritt, hat der Vertragspartner jegliches Eigentum des Produzenten sowie noch nicht bezahlte Waren ohne Aufforderung sofort zurückzustellen; widrigenfalls ist der Produzent – unter Ausschluss jeglicher sich daraus ergebenden Ansprüche des Vertragspartners – berechtigt, sich die Gewahrsame daran auf Kosten des Vertragspartners zu verschaffen.

6.6. Ist der Grund für den Rücktritt dem Vertragspartner zurechenbar, hat er Ersatz für eine allfällige Wertminderung, sonstigen Schadenersatz sowie alle sonstigen Kosten des Rücktritts zu leisten. Zur Abgeltung eines solchen Schadens hat der Vertragspartner sofort jedenfalls eine Stornogebühr von 20 % des Bruttofakturenbetrages zu bezahlen; ein höherer Schaden ist zu ersetzen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen, vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung des Produzenten einschließlich Zinsen und Kosten bleiben die von der jeweiligen Rechnung umfassten gelieferten Waren (kurz: „Vorbehaltsware“) im unbeschränkten Eigentum des Produzenten. Der Vertragspartner hat alle Handlungen zu setzen, die zur Erhaltung des Eigentums nötig sind, und hat dem Produzenten über Aufforderung ohne Verzug eine Aufstellung der Vorbehaltsware zu übermitteln.

7.2. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und unter entsprechendem Hinweis über den Eigentumsvorbehalt ist grundsätzlich zulässig. Bei einer Weiterveräußerung an Endkunden erlischt der Eigentumsvorbehalt und ist demnach auch kein Hinweis erforderlich. Bei Nichtzahlung einer fälligen Forderung, Zahlungseinstellung, Insolvenzeröffnung, Exekution auf eine Vorbehaltsware oder Vertragsrücktritt ist der Weiterverkauf der Vorbehaltsware unzulässig, und der Vertragspartner hat alle Vorbehaltswaren sofort auf seine Kosten zurückzustellen. Die Zurücknahme stellt ohne anderslautende schriftliche Erklärung keinen Vertragsrücktritt dar. Wird die Vorbehaltsware vom Produzenten ausgesondert, so kann er eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vornehmen.

7.3. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten angemessen gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme gemäß Punkt 4. dieser AGB.

8.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware sofort bei Übernahme auf Vollständigkeit und etwaige Mängel zu überprüfen; offensichtliche Beschädigungen oder Fehlbestände sind bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich auf dem Lieferschein zu vermerken; unabhängig davon sind Mängel bei sonstigem Rechtsverlust jedenfalls binnen einer Woche ab Übernahme schriftlich eingeschrieben zu rügen.

8.3. Vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge kann der Produzent seiner Gewährleistungspflicht nach seiner Wahl wie folgt nachkommen:

8.3.1. Nachtrag des Fehlenden;

8.3.2. Nachbesserung der Mängel;

8.3.3. Ersatz der mangelhaften Ware oder Teile derselben.

Vorstehende Wahlmöglichkeiten bestehen auch für jene Fälle, in denen dem Vertragspartner anstelle oder neben dem Anspruch auf Gewährleistung auch noch andere Ansprüche zustehen. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen treffen den Produzenten keine weiteren Gewährleistungsverpflichtungen.

8.4. Gewährleistungsansprüche sind jedenfalls bei unüblichem Gebrauch, Mängelverursachung durch den Vertragspartner / Dritte sowie für die Dauer von Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner ausgeschlossen.

8.5. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe bei Hervorkommen des Mangels in den ersten sechs Monaten (§ 924 ABGB) wird ausgeschlossen.

8.6. Die gesetzliche Rückgriffshaftung für den Fall, dass der Vertragspartner einem Verbraucher Gewähr leistet (§ 933b ABGB), wird ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger.

9.2. Der Produzent haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle von Personenschäden haftet der Produzent auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folge- und Vermögensschäden, von Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner ist in jedem Fall ausgeschlossen.

9.3. Im Falle der Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden mit dem zehnfachen des Bruttofakturenbetrages der gelieferten, den Schaden verursachenden Ware beschränkt.

9.4. Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart. Bei Nichteinhaltung von Bedingungen für die Benutzung ist ein Schadenersatz jedenfalls ausgeschlossen.

9.5. Produkthaftungsansprüche werden zur Gänze ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

10. Sonstige Pflichten des Vertragspartners

10.1. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung des Jugendschutzes und sonstiger gesetzlicher Ausschankbeschränkungen verantwortlich.

10.2. Der Vertragspartner hat seine Mitarbeiter und Abnehmer laufend über alle vom Produzenten bereitgestellten Informationen und Anweisungen sowie über einschlägige gesetzliche Vorschriften und behördliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner hat alle diesbezüglichen Unterlagen, Urkunden und Nachweise mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringen oder Weitergabe der Waren aufzubewahren und dem Produzenten auf Verlangen in begründeten Fällen herauszugeben.

10.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, über sämtliche ihm vom Produzenten zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zum Produzenten bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung des Produzenten Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner, solche Informationen nur zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Produzenten unbefristet aufrecht.

11. Gebinde und sonstige Leihgegenstände

11.1. Der Vertragspartner hat Gebinde (z.B. Flaschen, Fässer, Container, Rollwagen, Trays, Kästen, Paletten sowie sonstige Behältnisse, die zur Lagerung oder zum Transport von Getränken dienen) und sonstige Leihgegenstände (wie Schankanlagen, Zapfhähne, etc.), einschließlich vom Produzenten teilweise oder zur Gänze finanzierte Gegenstände (inkl. der jeweils dazugehörigen Gebrauchsanweisungen, Unterlagen etc.), ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen und diese im ordnungsgemäßen Zustand zurückzustellen.

11.2. Für Eichungsmängel bei Trinkgefäßen übernimmt der Produzent keine Haftung. Solange sie vom Vertragspartner nicht vollständig bezahlt werden, stehen diese im Alleineigentum des Produzenten und sind über Aufforderung auf Kosten des Vertragspartners ohne Verzug zurückzustellen.

11.3. Gebinde ist möglichst sortiert (insbesondere mit dazugehörigen Flaschentypen) und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen. Für Gebinde wird der jeweils übliche Pfandsatz in Rechnung gestellt und bei Retournierung in ordnungsgemäßem und sortiertem Zustand wieder gutgeschrieben. Beschädigte oder fehlende Gebinde sind vom Vertragspartner zu den jeweils gültigen Tagespreisen zu ersetzen; beschädigte Gebinde werden nicht zurückgenommen. Der Produzent behält sich vor, jederzeit für weitere Gebinde ein angemessenes Pfand in Rechnung zu stellen.

11.4. Kommt der Vertragspartner mit der Rückstellung von Gebinden oder sonstigen Leihgegenständen in Verzug, so hat der Produzent Anspruch auf ein angemessenes Nutzungsentgelt. Der Produzent behält sich in diesem Fall vor, anstatt der Rückgabe den Ersatz aller Kosten zu verlangen, die er für die Beschaffung von Ersatzstücken aufwenden muss.

11.5. Sofern der Produzent dem Vertragspartner sonstige Leihgegenstände zur Verfügung stellt oder solche teilweise oder zur Gänze finanziert, ist der Produzent im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertragspartner die Einräumung eines Alleinbelieferungsrechts für eine im Verhältnis des Wertes der zur Verfügung gestellten Anlage sowie der Dauer der Überlassung oder der Höhe der Finanzierung angemessene Dauer zu verlangen. Solche Leihgegenstände dürfen ausschließlich zum Kühlen und zum Ausschank von durch den Produzenten gelieferten Getränken Verwendung finden.

11.6. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass Leihgegenstände nicht beschädigt sowie entsprechend den Gebrauchsanweisungen und der Widmung durch den Produzenten ordnungsgemäß verwendet werden. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten für Montage und Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Sanitation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur sowie Erneuerung der Leihgegenstände selbst. Sofern der Produzent mit den Sanitationen beauftragt wird, hat der Vertragspartner für deren Vornahme ein angemessenes Entgelt zu zahlen.

11.7. Der Vertragspartner haftet für den Verlust sowie für sämtliche Schäden an den Leihgegenständen, wofür er eine angemessene Versicherung anzuschließen hat. Jegliche Haftung des Produzenten für Schäden aller Art, die durch die Leihgegenstände nach Aushändigung an den Vertragspartner verursacht werden, ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auch für derartige Schäden eine Versicherung (insbesondere für Feuer-, Wasser-, Bruchschäden und Diebstahl) abzuschließen.

11.8. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Produzenten von jedem Zugriff Dritter (z.B. Exekutionsführung) auf die Leihgegenstände unverzüglich unter Beifügung der bezughabenden Unterlagen Mitteilung zu machen. Alle Kosten, die dem Produzenten im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Zugriffe entstehen, trägt der Vertragspartner. Sofern der Vertragspartner die Räumlichkeiten, in denen sich Gegenstände befinden, in Bestand hat, hat der Vertragspartner vorab vom Bestandgeber einen Verzicht auf das gesetzliche Pfandrecht hinsichtlich der Leihgegenstände einzuholen.

12. Datenverarbeitung

12.1. Alle für die Geschäftsbeziehungen relevanten personenbezogenen Daten des Vertragspartners (Name, Anschrift, Bonität, Preise, Konditionen, Lieferbedingungen, etc.) werden unter Bedachtnahme auf den Datenschutz erhoben und verarbeitet. Diese Daten sind für die Abwicklung und Auslieferung der Bestellung und somit gemäß § 8 Abs 3 Z 4 DSG 2000 sowie gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO für die Vertragserfüllung erforderlich. Zur Bearbeitung allfälliger Gewährleistungs-, Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche werden die Daten für zehn Jahre ab dem Datum der Auslieferung gespeichert und anschließend gelöscht.

12.2. Der Produzent behält sich gemäß § 107 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO vor, die vorgenannten personenbezogenen Daten für eigene Werbezwecke in zusammengefassten Listen dauerhaft zu speichern und für die Zusendung von interessanten Angeboten und Informationen zu Leistungen und Angeboten des Produzenten per Post oder per E-Mail zu nutzen. Der Vertragspartner kann der Verarbeitung seiner Daten zu diesem Zweck bei deren Erhebung sowie jederzeit danach schriftlich widersprechen.

12.3. Soweit dies nicht für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, werden die Daten des Vertragspartners nicht an Dritte weitergegeben. Für die Vertragsabwicklung erforderlich ist insbesondere die Weitergabe von Daten an Lieferanten des Produzenten, wenn diese Lieferanten die bestellte Ware direkt an den Vertragspartner liefern. Erforderlich kann weiters die Weitergabe an ein Transportunternehmen, ein Inkassobüro, einen externen Dienstleister (z.B. Wartungsarbeiten) oder einen Rechtsanwalt sein.

12.4. Der Vertragspartner hat ein Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit, auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie auf Einschränkung der oder Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Der Vertragspartner kann diese Rechte jederzeit schriftlich ausüben.

12.5. Schließlich hat der Vertragspartner ein Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien, dsb@dsb.gv.at, dsb.gv.at).

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Für diese AGB sowie für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Produzenten und dem Vertragspartner (insb. Lieferverträge) wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechts unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.

13.2. Für Streitigkeiten aus jedweder Vertragsbeziehung zwischen dem Produzenten und dem Vertragspartner (insb. Lieferverträge) wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für AT-6280 Zell am Ziller jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Produzent kann jedoch nach seiner Wahl den Vertragspartner auch an einem anderen gesetzlichen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1. Sollten Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein oder unwirksam werden oder eine Regelungslücke vorliegen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Geltung. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt oder nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn der Punkt bedacht worden wäre.

14.2. Der Produzent kann seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Vertragspartner jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; eine Übertragung durch den Vertragspartner ist nur mit Zustimmung des Produzenten zulässig.

14.3. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.

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